

SV ST.MEINRAD
ZÜRICH 1981
Statuten St. Meinrad
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Allgemeines
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Der Verein führt den Namen „Sportverein St. Meinrad Zürich“.
Er wurde im Jahr 1981 gegründet.
Art. 2 Der Sitz des Vereins ist Zürich.
Art. 3 Die Vereinsfarben sind rot/weiss.
Art. 4 Der Verein fördert das Fussballspiel und andere Sportarten,
als Mittel zur Körperlichen Ertüchtigung und pflegen den
Gemeinschaftssinn und die Geselligkeit.
Art. 5 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
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Mitgliedschaft
Art. 6 Der Verein besteht aus:
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Ehrenmitgliedern
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Freimitgliedern
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Aktivmitgliedern
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Passivmitgliedern
Art. 7 Aufnahmen
Über diese entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt auf Grund einer
schriftlichen Beitrittserklärung, die bei Minderjährigen von den
Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden muss.
Art. 8 Austritt
Austrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 9 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, die
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ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen,
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den Vereinsstatuten nicht nachleben, oder
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den Verein anderweitig schädigen.
Ausgeschlossene Mitglieder können an die darauffolgenden GV,
oder an der nächsten Mitgliederversammlung rekurrieren.
Art. 10 Ehrenmitglieder
Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat,
kann auf Antrag des Vorstandes an der GV zum Ehren-
mitglied ernannt werden.
Art. 11 Freimitglieder
Noch keine Bestimmungen, könnte aber von der GV zu einem
späteren Zeitpunkt in die Statuten aufgenommen werden.
Art. 12 Aktivmitglieder
Diese sind verpflichtet, an den Versammlungen und wenn
möglich an den Spielen und Trainings teilzunehmen.
Art. 13 Passivmitglieder
Der Eintritt in den Verein, als Passivmitglied steht jedem frei.
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Organisation
Art. 14 Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung (GV)
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsprüfungskommission
Art. 15 Die Generalversammlung (GV)
Die GV ist oberstes Organ. Sie entscheidet endgültig über:
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Anträge
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Angefochtene Beschlüsse des Vorstandes und anderer Organe.
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Statutenrevision
Jedes Jahr findet im ersten Vierteljahr die ordentliche GV statt.
Die Einberufung hat mindestens 14 Tage im Voraus mit Zustellung
der Traktandenliste zu geschehen. Ihre obligatorischen Traktanden sind:
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Begrüssung und Wahl der Stimmenzähler
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Abnahme des Protokolls der letzten GV
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Entgegennahme der Jahresberichte
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des Präsidenten
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des Kassiers
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der Rechnungsprüfungskommission
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Déchargeerteilung an den Vorstand und Kommission
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Budget
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Wahlen
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des Präsidenten
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der übrigen Vorstandsmitglieder
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der Rechnungsprüfungskommission
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Ehrungen
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Anträge
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Verschiedenes
Art. 16 Anträge an die GV müssen mindestens 10 Tage vor dieser schriftlich
dem Vorstand eingereicht werden. An der GV selbst gestellte Anträge,
ist Ermessenssache des Vorstandes um darauf einzutreten.
Art. 17 Die Teilnahme an der GV ist für alle Mitglieder obligatorisch.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten mindestens einem Viertel der Mitglieder entspricht.
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. (Ausnahme Art. 36
und 37). Der Präsident hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.
Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Ehren-, Frei- und Passivmitglieder.
Art. 18 Die Entscheidungen erfolgen im Allgemeinen durch Händemehr. Auf
Verlangen der Mehrheit hat geheime Abstimmung oder Wahl zu erfolgen.
Art. 19 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand
oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
einberufen werden. Der Vorstand hat solchen Begehren innerhalb eines
Monates Folge zu leisten, sofern diese schriftlich mit Angaben der Trak-
tanden an den Vorstand gestellt werden.
Art. 20 Die Mitgliederversammlung
Diese wird durch den Vorstand einberufen und befasst sich mit den
laufenden Geschäften. Für die Beschlussfassung und Stimmrechtsausübung
gelten die gleichen Bedingungen wie für die GV.
Art. 21 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus 4-5
Mitgliedern mit folgenden Chargen:
Präsident
Vizepräsident
Sekretär
Kassier
Beisitzer
Art. 22 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Chargenkumulation ist erlaubt.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte desselben anwesend
ist. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 23 Der Vorstand stellt zuhanden der GV ein Budget, wenn die Summe, von
Fr. 5000.--, die dem Vorstand zur freien Verfügung steht überschreitet,
über das Budget entscheidet die Versammlung.
Art. 24 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er entscheidet bei
Stimmengleichheit und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.
Er hat in jeder Kommission Sitz und Stimme. In dringenden Fällen
sind Präsidialverfügungen erlaubt, diese sind der nächsten Vorstands-
sitzung zu unterbreiten.
Art. 25 Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der
Präsident oder dessen Stellvertreter, zusammen mit einem
Vorstandsmitglied.
Art. 26 Im übrigen behandelt jedes Vorstandsmitglied die in sein
Ressort fallenden Angelegenheiten selbst, unter Orientierung
des Präsidenten.
Art. 27 Spezialkommission
Der Vorstand kann für besondere Zwecke Spezialkommissionen bilden.
Art. 28 Die Rechnungsprüfungskommission
Sie besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmann, die nicht
dem Vorstand angehören. Die Amtszeit dauert ein Jahr, können
aber an der GV wieder gewählt werden. Auf ihr Verlangen hat sich
der Kassier jederzeit über seine Geschäftsführung auszuweisen,
insbesondere sind alle Ausgaben zu belegen. Der Revisorenbericht
ist der GV schriftlich vorzulegen.
Art. 29 Das Geschäftsjahr umfasst in der Regel, die Zeit vom,
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Januar bis 31. Dezember.
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Finanzen
Art. 30 Die Finanzen werden durch den Kassier verwaltet. Für die Ver-
bindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine
Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen, höchstens
der Fehler sei grobfahrlässig, dann haftet der Schuldige.
Art. 31 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Turnierpreise
Einnahmen aus Veranstaltungen
Gönnerbeiträgen, Spenden
Event. Bussen
Art. 32 Die Jahresbeiträge werden auf Saisonbeginn erhoben.
Art. 33 Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ermässigen oder
Erlassen. Bei schlechter finanzieller Lage können auf Antrag des
Vorstandes von allen Mitglieder Beiträge erhoben werden.
Art. 34 Folgende Mitglieder sind normalerweise Beitragsfrei:
Ehrenmitglieder
Freimitglieder
Vorstandsmitglieder
Art. 35 Für unentschuldigtes Fernbleiben bei Spielen oder Versammlungen,
kann der Vorstand Bussen erheben.
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Schlussbestimmungen
Art. 36 Eine Abänderung oder Revision dieser Statuten kann nur
auf schriftlichen Antrag unter Wahrung von Art. 17 bis 20
dieser Statuten an einer GV erfolgen und bedarf das ab-
solute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 37 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer mit dieser Zweckangabe
einberufenen Generalversammlung beantragt werden. Sie ist nur be-
schlossen wenn ihr absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten
zustimmen.
Art. 38 Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Versamm-
lung nicht andere Mitglieder damit beauftragt. Über das Vereins-
vermögen bestimmt die Versammlung mit der gleichen Mehrheit
wie Art. 37.
Art. 39 Über alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der
Vorstand.
Art. 40 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung, vom 13. Novem-
ber 1985 genehmigt und setzen alle bisherigen Bestimmungen
ausser Kraft.
Der Präsident: Der Sekretär:
Hunziker Peter Leuthold Hans