top of page

Statuten St. Meinrad

  • Allgemeines

 

Name, Sitz und Zweck

 

Art.   1   Der Verein führt den Namen „Sportverein St. Meinrad Zürich“.

               Er wurde im Jahr 1981 gegründet.

 

Art.   2   Der Sitz des Vereins ist Zürich.

 

Art.   3   Die Vereinsfarben sind rot/weiss.

 

Art.   4   Der Verein fördert das Fussballspiel und andere Sportarten,

​              als Mittel zur Körperlichen Ertüchtigung und pflegen den

​              Gemeinschaftssinn und die Geselligkeit.

 

Art.   5   Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

  • Mitgliedschaft

 

Art.   6   Der Verein besteht aus:

  • Ehrenmitgliedern

  • Freimitgliedern

  • Aktivmitgliedern

  • Passivmitgliedern

 

Art.   7   Aufnahmen

 

Über diese entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt auf Grund einer

schriftlichen Beitrittserklärung, die bei Minderjährigen von den

Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden muss.

 

Art.   8   Austritt

 

Austrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Art.   9   Ausschluss

 

Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, die

  • ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen,

  • den Vereinsstatuten nicht nachleben, oder

  • den Verein anderweitig schädigen.

 

Ausgeschlossene Mitglieder können an die darauffolgenden GV,

oder an der nächsten Mitgliederversammlung rekurrieren.

 

 

 

 

Art.  10   Ehrenmitglieder

 

Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat,

kann auf Antrag des Vorstandes an der GV zum Ehren-

mitglied ernannt werden. 

 

Art.  11   Freimitglieder

 

Noch keine Bestimmungen, könnte aber von der GV zu einem

späteren Zeitpunkt in die Statuten aufgenommen werden.

 

Art.  12   Aktivmitglieder

 

Diese sind verpflichtet, an den Versammlungen und wenn

möglich an den Spielen und Trainings teilzunehmen.

 

Art.  13   Passivmitglieder

 

Der Eintritt in den Verein, als Passivmitglied steht jedem frei.

 

  • Organisation

 

Art.  14   Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Generalversammlung (GV)

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsprüfungskommission

 

Art.  15   Die Generalversammlung (GV)

 

Die GV ist oberstes Organ. Sie entscheidet endgültig über:

 

  • Anträge

  • Angefochtene Beschlüsse des Vorstandes und anderer Organe.

  • Statutenrevision

 

Jedes Jahr findet im ersten Vierteljahr die ordentliche GV statt.

Die Einberufung hat mindestens 14 Tage im Voraus mit Zustellung

der Traktandenliste zu geschehen. Ihre obligatorischen Traktanden sind:

 

  • Begrüssung und Wahl der Stimmenzähler

  • Abnahme des Protokolls der letzten GV

  • Entgegennahme der Jahresberichte

  • des Präsidenten

  • des Kassiers

  • der Rechnungsprüfungskommission

  • Déchargeerteilung an den Vorstand und Kommission

  • Budget

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Wahlen

  • des Präsidenten

  • der übrigen Vorstandsmitglieder

  • der Rechnungsprüfungskommission

  • Ehrungen

  • Anträge

  • Verschiedenes

 

Art. 16   Anträge an die GV müssen mindestens 10 Tage vor dieser schriftlich

              dem Vorstand eingereicht werden. An der GV selbst gestellte Anträge,

              ist Ermessenssache des Vorstandes um darauf einzutreten. 

 

Art. 17   Die Teilnahme an der GV ist für alle Mitglieder obligatorisch.

              Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden

              Stimmberechtigten mindestens einem Viertel der Mitglieder entspricht.

              Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. (Ausnahme Art. 36

              und 37). Der Präsident hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

              Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Ehren-, Frei- und Passivmitglieder.

 

Art. 18   Die Entscheidungen erfolgen im Allgemeinen durch Händemehr. Auf

              Verlangen der Mehrheit hat geheime Abstimmung oder Wahl zu erfolgen.

 

Art. 19   Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand

              oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder

              einberufen werden. Der Vorstand hat solchen Begehren innerhalb eines

              Monates Folge zu leisten, sofern diese schriftlich mit Angaben der Trak-

              tanden an den Vorstand gestellt werden.

 

Art. 20   Die Mitgliederversammlung

               Diese wird durch den Vorstand einberufen und befasst sich mit den

               laufenden Geschäften. Für die Beschlussfassung und Stimmrechtsausübung

               gelten die gleichen Bedingungen wie für die GV.

 

Art. 21   Der Vorstand

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus 4-5

Mitgliedern mit folgenden Chargen:

 

Präsident

Vizepräsident

Sekretär

Kassier

Beisitzer

 

Art. 22   Der Vorstand konstituiert sich selbst. Chargenkumulation ist erlaubt.

               Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte desselben anwesend

               ist. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 23   Der Vorstand stellt zuhanden der GV ein Budget, wenn die Summe, von

               Fr. 5000.--, die dem Vorstand zur freien Verfügung steht überschreitet,

               über das Budget entscheidet die Versammlung.

 

Art. 24   Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er entscheidet bei

               Stimmengleichheit und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.

               Er hat in jeder Kommission Sitz und Stimme. In dringenden Fällen

               sind Präsidialverfügungen erlaubt, diese sind der nächsten Vorstands-

               sitzung zu unterbreiten.

 

Art. 25   Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der

               Präsident oder dessen Stellvertreter, zusammen mit einem

               Vorstandsmitglied.

 

Art. 26   Im übrigen behandelt jedes Vorstandsmitglied die in sein

               Ressort fallenden Angelegenheiten selbst, unter Orientierung

               des Präsidenten.

 

Art. 27   Spezialkommission

 

               Der Vorstand kann für besondere Zwecke Spezialkommissionen bilden.

 

Art. 28   Die Rechnungsprüfungskommission

 

              Sie besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmann, die nicht

              dem Vorstand angehören. Die Amtszeit dauert ein Jahr, können

              aber an der GV wieder gewählt werden. Auf ihr Verlangen hat sich

              der Kassier jederzeit über seine Geschäftsführung auszuweisen,

              insbesondere sind alle Ausgaben zu belegen. Der Revisorenbericht

              ist der GV schriftlich vorzulegen.

 

Art. 29   Das Geschäftsjahr umfasst in der Regel, die Zeit vom,

  • Januar bis 31. Dezember. 

 

  • Finanzen

 

Art. 30   Die Finanzen werden durch den Kassier verwaltet. Für die Ver-

              bindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine

              Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen, höchstens

              der Fehler sei grobfahrlässig, dann haftet der Schuldige.

 

Art. 31   Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

 

Mitgliederbeiträgen

Turnierpreise

Einnahmen aus Veranstaltungen

Gönnerbeiträgen, Spenden

Event. Bussen

 

Art. 32   Die Jahresbeiträge werden auf Saisonbeginn erhoben.

 

Art. 33   Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ermässigen oder

              Erlassen. Bei schlechter finanzieller Lage können auf Antrag des

              Vorstandes von allen Mitglieder Beiträge erhoben werden.

 

Art. 34   Folgende Mitglieder sind normalerweise Beitragsfrei:

 

Ehrenmitglieder

Freimitglieder

Vorstandsmitglieder

 

Art. 35   Für unentschuldigtes Fernbleiben bei Spielen oder Versammlungen,

               kann der Vorstand Bussen erheben.

 

 

  • Schlussbestimmungen       

 

Art. 36   Eine Abänderung oder Revision dieser Statuten kann nur

              auf schriftlichen Antrag unter Wahrung von Art. 17 bis 20

              dieser Statuten an einer GV erfolgen und bedarf  das ab-

              solute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 37   Die Auflösung des Vereins kann nur an einer mit dieser Zweckangabe

              einberufenen Generalversammlung beantragt werden. Sie ist nur be-

              schlossen wenn ihr absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten

              zustimmen.

 

Art. 38   Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Versamm-

              lung nicht andere Mitglieder damit beauftragt. Über das Vereins-

              vermögen bestimmt die Versammlung mit der gleichen Mehrheit

              wie Art. 37.

 

Art. 39   Über alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der

              Vorstand.

 

Art. 40   Diese Statuten wurden an der Generalversammlung, vom 13. Novem-

              ber 1985 genehmigt und setzen alle bisherigen Bestimmungen

              ausser Kraft.

 

 

Der Präsident:               Der Sekretär:

 

Hunziker Peter              Leuthold Hans

 

© 2023 by My site name. Proudly created with Wix.com

bottom of page